Kurz gesagt: Unternehmen werden bei der Photovoltaik 2026 vor allem über zwei Hebel gefördert: zinsgünstige Finanzierung durch den KfW-Kredit 270 und kräftige steuerliche Vorteile über den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Hinzu kommt der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Direkte Investitionszuschüsse vom Bund gibt es für gewerbliche PV-Module in der Regel nicht, einzelne Bundesländer und Kommunen fördern aber ergänzend, etwa Speicher oder Dachflächen. In Kombination lassen sich so im Anschaffungsjahr und den Folgejahren erhebliche Teile der Investition steuerlich geltend machen.
Dieser Ratgeber erklärt die einzelnen Bausteine, ihre Voraussetzungen für 2026 und zeigt an einem Rechenbeispiel, wie die Kombination wirkt. Den großen Rahmen liefert der Überblick zur Photovoltaik-Förderung.
Das Wichtigste in Kürze
- KfW 270: Finanzierung von bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, Laufzeit bis 30 Jahre, Antrag über die Hausbank vor Vorhabenbeginn. Effektive Jahreszinsen für gewerbliche Anlagen 2026 marktüblich ab etwa 4 bis 5 Prozent (bonitätsabhängig).
- Investitionsabzugsbetrag (IAB), § 7g EStG: bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd absetzbar.
- Sonderabschreibung, § 7g EStG: zusätzlich bis zu 40 Prozent im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren.
- Voraussetzungen § 7g: Gewinngrenze maximal 200.000 Euro pro Jahr, mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung, Investition innerhalb von drei Jahren nach IAB-Bildung.
- Nullsteuersatz (0 % USt): gilt auch für viele gewerbliche Anlagen, abhängig von Gebäudeart und Anlagengröße.
Warum es für Gewerbe keine klassischen Zuschüsse gibt
Anders als bei der energetischen Gebäudesanierung, die über die BEG bezuschusst wird, gibt es für reine gewerbliche Photovoltaikanlagen 2026 keinen pauschalen Investitionszuschuss vom Bund. Der Gesetzgeber setzt bei PV stattdessen auf Marktanreize: garantierte Einspeisevergütung, günstige Kredite und steuerliche Entlastung. Für Unternehmen sind die steuerlichen Hebel oft der wirksamste Teil, weil sie die Investition direkt gegen den Gewinn rechnen können.
Das ist ein wichtiger Punkt, weil viele Gewerbetreibende erfolglos nach einem BAFA-Zuschuss für ihre Dachanlage suchen. Die BAFA fördert über die Bundesförderung für effiziente Gebäude die Gebäudehülle und Heizungstechnik, nicht die Stromerzeugung per Photovoltaik.
Baustein 1: KfW-Kredit 270 für Unternehmen
Das Programm Erneuerbare Energien Standard (270) steht auch gewerblichen Antragstellern offen und finanziert PV-Anlagen, Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur.
Eckdaten 2026:
- bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten finanzierbar
- Kreditbetrag bis zu 150 Mio. Euro pro Vorhaben
- Laufzeit bis zu 30 Jahre, Zinsbindung bis zu 20 Jahre
- bis zu 5 tilgungsfreie Anlaufjahre
- 100 Prozent Auszahlung
Der Zinssatz ist bonitäts- und besicherungsabhängig und wird zum Zeitpunkt der KfW-Zusage festgelegt. Am Markt wurden für gewerbliche Solaranlagen 2026 effektive Jahreszinsen ab rund 4 bis 5 Prozent genannt. Maßgeblich ist immer der konkrete Wert, den Ihre Bank im Angebot ausweist.
Antrag: über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl und zwingend vor Beginn des Vorhabens. Banken bewerten dabei zusätzlich die Bonität des Unternehmens, weshalb sich der Vergleich mehrerer Institute lohnt. Alle Details zum Programm finden Sie im Ratgeber KfW 270 für Photovoltaik.
Baustein 2: Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten PV-Anlage schon vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen, also im Wirtschaftsjahr vor der Investition. Das verschiebt Steuerlast nach hinten und schafft Liquidität für die Anschaffung.
Voraussetzungen 2026:
- Gewinn des Betriebs maximal 200.000 Euro pro Jahr
- die Anlage wird zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt (oder vermietet)
- die tatsächliche Investition erfolgt innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB
Wird die Investition nicht fristgerecht umgesetzt, ist der IAB rückwirkend aufzulösen, was zu Steuernachzahlungen mit Zinsen führt.
Baustein 3: Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Zusätzlich zur regulären Abschreibung erlaubt § 7g EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten, verteilt auf das Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Jahre. Sie lässt sich mit dem IAB kombinieren.
In Verbindung mit IAB und regulärer Abschreibung lässt sich so ein großer Teil der Investitionskosten bereits in den ersten beiden Jahren steuerlich geltend machen. Bei einer typischen PV-plus-Speicher-Anlage werden in dieser Konstellation rund drei Viertel des Kaufpreises in den ersten zwei Jahren steuerwirksam. Der genaue Effekt hängt vom individuellen Steuersatz und der Gewinnsituation ab, weshalb hier eine steuerliche Beratung sinnvoll ist.
IAB und Sonderabschreibung nach § 7g EStG sind für Unternehmen der wirksamste Hebel: Sie verschieben einen großen Teil der Investition früh in steuerlich abzugsfähige Beträge, kombinierbar mit der KfW-Finanzierung.
Baustein 4: Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer
Der Nullsteuersatz (0 Prozent Umsatzsteuer) auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen samt wesentlicher Komponenten gilt 2026 weiter. Er greift abhängig von Gebäudeart und Anlagengröße auch bei vielen gewerblichen Anlagen, insbesondere wenn die Anlage auf oder an einem Gebäude installiert wird, das überwiegend Wohnzwecken oder dem Gemeinwohl dient, oder die Leistungsgrenze eingehalten wird. Bei rein gewerblichen Großanlagen sollte die Anwendbarkeit im Einzelfall steuerlich geprüft werden.
Vergleichstabelle: Förderbausteine für Gewerbe 2026
| Baustein | Art | Vorteil | Voraussetzung | Beantragung |
|---|---|---|---|---|
| KfW 270 | Förderkredit | bis 100 % Finanzierung, lange Laufzeit | Bonität, Antrag vor Vorhaben | Hausbank |
| IAB (§ 7g) | Steuer | bis 50 % vorab absetzbar | Gewinn ≤ 200.000 €, 90 % betriebl. Nutzung | Steuererklärung |
| Sonder-AfA (§ 7g) | Steuer | bis 40 % zusätzlich abschreibbar | wie IAB | Steuererklärung |
| Nullsteuersatz | Steuer (USt) | 0 % USt auf Kauf/Installation | abhängig von Gebäude/Größe | automatisch beim Kauf |
| Länder-/Kommunalprogramme | Zuschuss | regional, oft für Speicher | regional unterschiedlich | Landesförderbank/Kommune |
Rechenbeispiel: 100-kWp-Anlage auf dem Firmendach
Zur Veranschaulichung, ohne Anspruch auf steuerliche Genauigkeit im Einzelfall:
- Investition: rund 90.000 bis 130.000 Euro (Bandbreite, abhängig von Technik und Region)
- Finanzierung: KfW 270 deckt bis zu 100 Prozent ab
- IAB im Jahr vor der Investition: bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten gewinnmindernd
- Sonderabschreibung nach Kauf: bis zu 40 Prozent zusätzlich, verteilt auf fünf Jahre
- Laufender Ertrag: Einspeisevergütung (bei 40 bis 100 kWp 5,50 ct/kWh Überschuss bzw. 10,35 ct/kWh Volleinspeisung, Stand Feb. bis Juli 2026) plus eingesparte Strombezugskosten durch Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch ist für Gewerbe oft der größte Hebel, weil gewerbliche Strompreise meist deutlich über der Einspeisevergütung liegen. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart den vollen Bezugspreis. Die konkrete Wirtschaftlichkeit hängt vom Lastprofil ab und sollte vor der Investition individuell durchgerechnet werden. Wer den Eigenverbrauch erhöhen will, kombiniert die Anlage häufig mit einem Stromspeicher.
Steuervorteile, KfW-Kredit und Einspeisevergütung lassen sich parallel nutzen. Ausgeschlossen ist meist nur die Doppelförderung exakt derselben Kosten aus zwei Zuschusstöpfen. Die Reihenfolge ist wichtig: IAB im Vorjahr bilden, KfW-Antrag vor dem Kauf stellen.
Häufige Fragen zur PV-Förderung für Gewerbe 2026
Fazit
Für Unternehmen liegt der Förderhebel bei Photovoltaik 2026 vor allem in der Kombination aus KfW-Kredit 270 und den steuerlichen Instrumenten nach § 7g EStG. Wer den IAB ein Jahr vorausschauend bildet, die Sonderabschreibung nutzt und die Finanzierung über die KfW absichert, kann einen Großteil der Investition früh steuerwirksam machen. Da die steuerliche Wirkung stark vom Einzelfall abhängt, gehört eine steuerliche Beratung in die Planung.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.