Die steuerliche Revolution für Solaranlagen 2022/2023
Netzeinspeisung Steuern – In den Jahren 2022 und 2023 hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht – und für die meisten Privatpersonen erheblich verbessert. Zwei zentrale Änderungen haben den Steuer-Stress für PV-Betreiber drastisch reduziert: die Liebhaberei-Regelung ab 2022 und der Nullsteuersatz ab Januar 2023.
Vor diesen Änderungen mussten viele PV-Anlagenbesitzer jedes Jahr eine Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllen, Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und sich mit dem Finanzamt über Gewerblichkeit und Kleinunternehmerregelung auseinandersetzen. Heute ist das für die meisten Privatbetreiber Geschichte – ein großer Fortschritt für die Popularität von Solaranlagen.
Dennoch gibt es wichtige Details zu kennen. Wer eine größere Anlage betreibt, Strom vermarktet oder mehrere Anlagen besitzt, kann in komplexe steuerliche Fahrwasser geraten. Auch wer bereits vor 2022 eine Anlage betreibt und diese damals anders steuerlich eingestuft hat, muss die Übergangsregelungen kennen.
Wenn Sie als Privatperson eine Solaranlage bis 30 kWp auf Ihrem selbstgenutzten Wohngebäude betreiben und Ihre Anlage nach dem 1.1.2022 in Betrieb genommen oder die Liebhaberei-Einschätzung für ältere Anlagen beantragt haben, müssen Sie in der Steuererklärung gar nichts mehr angeben. Einfacher geht es nicht.
Nullsteuersatz: 0% Mehrwertsteuer seit Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (bis 30 kWp) ein Umsatzsteuersatz von 0%. Das gilt sowohl für den Kauf der Anlage als auch für die Installation und den zugehörigen Speicher. Geregelt ist dies in §12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Was bedeutet das in der Praxis? Wenn ein Installationsbetrieb eine 12-kWp-Anlage für 15.000 Euro netto anbietet, zahlen Sie genau diesen Nettobetrag – keine 19% Mehrwertsteuer obendrauf. Das spart bei diesem Beispiel 2.850 Euro, ohne jeglichen Antragsaufwand. Der Installateur stellt einfach keine Mehrwertsteuer in Rechnung.
Die Nullsteuersatz-Regelung gilt auch für Speicher, die gleichzeitig mit der PV-Anlage installiert werden, für Wallboxen, die mit der PV-Anlage kombiniert werden, und für Reparaturen und Austauschteile von PV-Anlagen. Sie gilt nicht für Dienstleistungen rund um bestehende Anlagen (Wartungsverträge, Monitoring-Abonnements) und nicht für Anlagen über 30 kWp.
Liebhaberei-Regelung: Keine Einkommensteuer
Die zweite große Vereinfachung ist die sogenannte Liebhaberei-Regelung (geregelt durch BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021, anzuwenden ab VZ 2022). Hiernach gelten PV-Anlagen bis 30 kWp auf selbst genutzten Wohngebäuden oder auf Garagen und Carports automatisch als "Liebhaberei" – das bedeutet, der Betrieb der Anlage wird nicht als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eingestuft.
Die Konsequenz: Einspeisevergütungen und sonstige Einnahmen aus der Anlage sind einkommensteuerlich irrelevant. Sie müssen in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden. Umgekehrt können auch keine Ausgaben (Abschreibung, Betriebskosten) steuerlich geltend gemacht werden – aber das ist bei der Befreiung nicht nötig.
Die Liebhaberei-Regelung gilt für alle Anlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2022, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum. Auch wer seine Anlage bereits 2015 installiert hat und bis dahin Gewinne versteuert hat, kann für VZ 2022 und folgende zur Liebhaberei wechseln – ohne Antrag, automatisch. Für Anlagen ab 1.1.2022 gilt die Regelung sofort ab Inbetriebnahme.
| Situation | Mehrwertsteuer | Einkommensteuer | Finanzamt |
|---|---|---|---|
| Privat, ≤30 kWp, ab Jan. 2023 | 0 % | Befreit | Keine Angabe nötig |
| Privat, ≤30 kWp, vor Jan. 2023 | 0 % (seit 2023) | Befreit ab VZ 2022 | Ggf. Altjahre klären |
| Privat, 30–100 kWp | 0 % (Wohngebäude) | Steuerpflichtig | EÜR erforderlich |
| Gewerbe / Vermieter | 19 % | Steuerpflichtig (AfA) | USt + ESt |
| Mieterstrom-Modell | 19 % auf Mieterstrom | Steuerpflichtig | Gewerblich |
Anmeldung beim Finanzamt
Für Privatpersonen mit Anlagen bis 30 kWp ist seit 2022 keine Anmeldung beim Finanzamt mehr nötig. Das gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer. Wer vor 2022 eine Anlage hatte und das Finanzamt bereits informiert hatte, sollte prüfen, ob und wie er die Änderung kommunizieren muss – in der Regel reicht ein kurzes Schreiben oder die korrekte Behandlung in der nächsten Steuererklärung.
Im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur ist die Anlage aber weiterhin zu registrieren – das hat aber nichts mit dem Finanzamt zu tun und kostet keine Gebühren. Der Installateur erledigt das meistens für Sie.
Kleinunternehmerregelung §19 UStG: Wann und wie?
Bis Ende 2022 mussten viele PV-Anlagenbetreiber entscheiden, ob sie die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen oder zur Regelbesteuerung optieren. Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Jahresumsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstieg und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Für Privatanlagen bis 30 kWp ist dieses Thema seit der Liebhaberei-Regelung weitgehend obsolet – aber für Anlagen zwischen 30 und 100 kWp oder bei Mieterstrom-Modellen bleibt es relevant.
Wer die Kleinunternehmerregelung wählt, stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung und muss keine USt-Voranmeldungen abgeben – aber kann auch keine Vorsteuer aus der Anlageninvestition abziehen. Bei einer 50-kWp-Anlage mit Investitionskosten von z.B. 55.000 Euro netto entspricht der Vorsteuerabzug rund 10.450 Euro – ein erheblicher Vorteil der Regelbesteuerung. Die Wahl hängt von der individuellen Situation ab; ein Steuerberater sollte die günstigere Variante berechnen.
Einkommensteuererklärung Anlage G: Was tragen Sie ein?
Für PV-Anlagenbetreiber, die steuerpflichtige Einnahmen haben (Anlagen über 30 kWp oder vor 2022 installierte Anlagen, die nicht unter die Liebhaberei fallen), ist die Anlage G zur Einkommensteuererklärung relevant. Hier werden gewerbliche Einkünfte erfasst. Einzutragen sind: Einnahmen aus Einspeisung (Jahresabrechnung des Netzbetreibers), Einnahmen aus Eigenverbrauch (fiktiver Wert des selbst genutzten Stroms), abzüglich: Abschreibung der Anlage (AfA über 20 Jahre = 5% p.a. der Anschaffungskosten), laufende Betriebskosten (Versicherung, Wartung, Monitoring), und ggf. Finanzierungskosten (Zinsen).
In der Praxis zeigt sich, dass gut gestaltete PV-Anlagen in den ersten Jahren oft einen steuerlichen Verlust ausweisen (wegen der AfA), der mit anderen Einkünften verrechnet werden kann – ein echter Steuervorteil. Ab dem zweiten Jahrzehnt, wenn die AfA ausläuft und die Anlage weitgehend abgeschrieben ist, entstehen dann steuerpflichtige Gewinne. Wichtig: Die steuerliche Behandlung der Netzeinspeisung Steuern unterscheidet sich je nach Anlagetyp, Nutzungsart und Zeitpunkt der Inbetriebnahme erheblich – lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.
Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 hat die Regelungen für die Umsatzsteuerbefreiung (Nullsteuersatz) konkretisiert und auf weitere Tatbestände ausgedehnt. Unter anderem gilt der Nullsteuersatz auch für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen), unabhängig von der 30-kWp-Grenze. Außerdem wurde klargestellt, dass der Nullsteuersatz auch für nachträglich hinzugekaufte Komponenten gilt, wenn diese in eine bestehende Anlage eingebaut werden. Für Privatpersonen mit Anlagen bis 30 kWp hat sich durch das Schreiben nichts geändert – die Vereinfachungen bleiben in vollem Umfang bestehen.
Besonderheiten bei mehreren Anlagen und gewerblicher Nutzung
Wer mehrere PV-Anlagen betreibt, muss die Leistungen zusammenrechnen. Die 30-kWp-Grenze für die Liebhaberei-Regelung gilt pro Person und pro Gebäude. Wer also auf seinem Wohngebäude (15 kWp) und seinem Ferienhaus (18 kWp) je eine Anlage betreibt, kommt auf 33 kWp Gesamtleistung – und fällt damit über die Grenze. In diesem Fall ist für beide Anlagen eine steuerliche Erklärung erforderlich. Seit 2023 gibt es allerdings Ausnahmen: Bei Anlagen auf Gartengebäuden, Garagen und ähnlichen Nebengebäuden werden diese nicht mit der Hauptanlage zusammengerechnet, sofern sie zur privaten Nutzung gehören.
Für PV-Anlagen auf Betriebsgebäuden oder Gewerbeimmobilien gelten die Vereinfachungen nicht. Hier ist die Anlage immer als Betriebsvermögen zu behandeln, und Einnahmen sowie Abschreibungen fließen in die betriebliche Gewinnermittlung ein. Die steuerliche Behandlung folgt dann den regulären Regeln für gewerbliche Einkünfte. Eine Ausnahme bildet der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (§12 Abs. 3 UStG): Dieser gilt auch für Anlagen auf Betriebsgebäuden, sofern es sich um ein Wohngebäude handelt oder der Wohnanteil mehr als 50% der Gebäudenutzfläche ausmacht.
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